REGULIERUNG // NEUE REGELN FÜR DAS PRODUCT PLACEMENT
Mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll voraussichtlich ab April 2010 auch in deutschen TV-Programmen Product Placement erlaubt werden. Noch aber sind nicht alle Fragen geklärt: Die Landesmedienanstalten brauchen neue Werberichtlinien, und die Programmanbieter kritisieren eine Überregulierung. In den USA ist das bezahlte Platzieren von Produkten, also das sogenannte Product Placement, in Filmen oder TV-Programmen normal. Das Publikum hat sich daran gewöhnt, dass in der TV-Unterhaltung immer wieder Marken gegen Bezahlung auftauchen. Nur kritische Verbraucherschützer üben von Fall zu Fall Kritik und sprechen von Schleichwerbung. So werden in den US-Fernsehprogrammen pro Jahr bis zu 200.000 Produktplatzierungen erfolgreich realisiert.###MORE###
Das Paradigma einer Trennung von Werbung und Programm ist angesichts der Medienwirklichkeit auch in Europa längst ins Wanken geraten. Befürworter des Product Placement weisen darauf hin, unsere gesamte Kultur beinhalte schließlich kommerzielle Elemente und das Web 2.0 hebe ohnehin die Unterscheidung zwischen Kommerziellem und Nicht-Kommerziellem auf. Die neue EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die bis zum Jahresende in deutsches Recht umgesetzt werden muss, trägt dieser Entwicklung bereits seit 2007 Rechnung.
EU initiierte Liberalisierung
Die EU-Richtlinie macht die früher starren Grenzen zwischen Werbung und Programm durchlässig. In den europarechtlichen Vorgaben heißt es zwar einerseits „Produktplatzierung ist untersagt“, andererseits aber werden zugleich Ausnahmen ermöglicht. So gilt das Komplettverbot seit zwei Jahren nur für Kinderprogramme und Nachrichten, für alle anderen Formate – vom Film über Serien und Sportsendungen bis zur sogenannten leichten Unterhaltung – aber kann Product Placement erlaubt werden. Im 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RStV), auf den sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer Ende Oktober in Mainz einigten, sind die EU-Regelungen für kommerzielle TV-Programme in Deutschland übernommen worden (§ 44 RStV). Damit ist Product Placement für die privaten Anbieter in fast allen kommerziellen Formaten möglich. Außer den schon genannten Nachrichten und Kinderprogrammen müssen lediglich Verbraucher- und Ratgebermagazine, die im Wesentlichen informativen Charakter haben, von bezahlten Produktplatzierungen frei bleiben.
Voraussetzung für die Integration bezahlter Produkte in TV-Programme ist, dass die redaktionelle Unabhängigkeit gewahrt werden muss (§ 7 RStV). Außerdem sind Themen-Placements verboten und dürfen einzelne Produkte „nicht zu stark herausgestellt“ werden. Um das Publikum zu informieren, wenn Produkte jenseits der Werbeblöcke gegen Bezahlung im Programm auftauchen, verpflichtet der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag dazu, vor und nach den betreffenden Sendungen sowie zum Ende von Werbepausen explizit auf Placements hinzuweisen. Diese Kennzeichnungspflicht soll auch für eingekaufte Produktionen wie zum Beispiel Hollywood-Filme gelten, wenn diese nach dem 19. Dezember 2009 hergestellt worden sind. Eine entsprechende Übergangsregelung findet sich auch in der Brüsseler EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.
Kennzeichnung noch unklar
Wie in den Sendungen künftig auf Product Placement hingewiesen werden soll, ist noch nicht sicher. RTL-Werbezeitenvermarkter IP Deutschland hat den Landesmedienanstalten bereits im Sommer einen Vorschlag unterbreitet. Dabei erschien neben dem jeweiligen Senderlogo am oberen Bildrand der Hinweis „Unterstützt durch Produktplatzierung“. Zurzeit bemüht sich der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) um eine modifizierte Version, die demnächst mit den Landesmedienanstalten abgestimmt werden soll. Auch in anderen Bereichen müssen diese in den kommenden Wochen noch Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen. So gilt es beispielsweise zu präzisieren, was unter „leichter Unterhaltung“ zu verstehen ist. „Wir werden in der Praxis sicherlich viele Grenzfälle bei der leichten Unterhaltung oder beim Infotainment erleben, weil die Vermischung von unterhaltenden und informierenden Elementen eine eindeutige Festlegung erschwert, wo Produktplatzierung möglich ist und wo nicht“, sagte der Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein (HSH), Thomas Fuchs, im Interview mit dem Branchenblatt Promedia und prognostizierte Streitfälle, über die gerichtlich entschieden werden muss.
Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erlaubt der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch weiterhin sogenannte Produktbeistellungen. Dabei handelt es sich um geldwerte Leistungen im Rahmen von Produktionen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem ZDF für seine Traumschiff-Serie ein Luxus-Liner zur Verfügung gestellt wird. Geht es bei solchen Beistellungen um eine „Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert“, soll eine Kennzeichnung erfolgen. Darüber hinaus ist Product Placement nur innerhalb eingekaufter Fremdproduktionen zulässig.





