01.05.2010 | Beitrag erstellt von in digital
Egal ob beim Fernsehen, Online-Surfen oder beim Umgang mit Video- und Computerspielen: Kinder und Jugendliche sind immer häufiger schädlichen Medieneinflüssen ausgeliefert. Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag soll mit einheitlichen Regeln vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten schützen. Wenn Dieter Bohlen als Juror der Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) auftritt, schauen Deutschlands Jugendschützer immer ganz genau hin. So hatte Bohlen zu Jahresbeginn einen Kandidaten bloßgestellt, auf dessen Hose im Schritt ein unübersehbarer Urinfleck von der Angst des jungen Bewerbers zeugte. Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ermahnte RTL daraufhin, auf einen Kamerazoom in Richtung Hosenlatz zu verzichten, was die zuständige Redaktion in der Folge auch beherzigte.
Häme und Herabwürdigung
Die DSDS-Folge vom 10. Januar sorgte über diese Mahnung hinaus für öffentliche Aufregung. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) warf Bohlen vor, er habe sich höhnisch über den Kandidaten lustig gemacht und damit gegen Jugendmedienschutzbestimmungen verstoßen. Der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring kritisierte, RTL präsentiere beleidigende Äußerungen und antisoziales Verhalten als normale Umgangsformen: „Hier werden Verhaltensmodelle vorgeführt, die Häme und Herabwürdigung anderer als völlig legitim darstellen.“ Bereits vor zwei Jahren hatte die KJM gegen mehrere Folgen der fünften DSDS-Staffel ein Bußgeld von insgesamt 100.000 Euro verhängt. Seitdem legt RTL alle fertigen Folgen vor Ausstrahlung der FSF vor.
Etwa neunzig Prozent aller neuen fiktionalen Produktionen und zwei Drittel der Casting-, Reality- und Coaching-Formate werden inzwischen von der FSF überprüft. In etwa jedem dritten Fall kommt es zu einer Beanstandung durch die Jugendschützer. So können im Rahmen der regulierten Selbstregulierung (siehe Info-Kasten „Regulierte Selbstregulierung“) noch vor der ersten Ausstrahlung Inhalte geändert werden, die andernfalls die Entwicklung junger Zuschauer negativ beeinträchtigen würden. Zum Beispiel monierten die FSF-Sachverständigen am Konzept des von ProSieben geplanten Formats „50 pro Semester“, die Reality Soap basiere auf einem Wettbewerb wechselnder Sexualpartner, der Menschen auf die Rolle von Lustobjekten reduziere.
Unübersichtliches WWW -Terrain
Befürworter des seit 2003 geltenden Jugendmedienschutz- Staatsvertrags nehmen die verweigerte FSF-Freigabe für „50 pro Semester“ als Beleg dafür, dass die Selbstregulierung der Branche funktioniere. Tatsächlich aber sind es längst andere Bereiche als das Fernsehen, die Jugendschützern Sorgen bereiten. Während Bohlens TV-Eskapaden – ebenso wie im vergangenen Jahr die umstrittene RTL-Show „Eltern auf Probe“ – regelmäßig einen breiten gesellschaftlichen Diskurs auslösen, sind Kinder und Jugendliche im Internet häufig viel schlimmeren Inhalten ausgesetzt, ohne dass die Öffentlichkeit etwas davon mitbekommt. Das World Wide Web konfrontiert jugendliche Lebenswelten mit Gewalt, Pornografie und anderen Inhalten, von denen Menschenwürde aufs Gröbste verletzt wird. Das spiegelt sich inzwischen auch in der KJM-Arbeit wider: Das Gremium hat sich seit seiner Gründung mit fast 3.500 für den Jugendschutz problematischen Fällen befasst. Nahezu achtzig Prozent dieser Arbeit geht auf den Online-Bereich zurück.
Viele Inhalte des Internets entziehen sich dem deutschen Jugendmedienschutz einfach dadurch, dass sie von ausländischen Servern auf deutsche PC-Monitore oder Handy-Displays gelangen. Wer seine Kinder vor problematischen Online-Inhalten schützen will, ist deshalb auf sogenannte Filter-Software angewiesen oder darauf, dass Anbieter freiwillig warnen, wenn Inhalte möglicherweise für Kinder und Jugendliche ungeeignet sind. Solche Ansätze verfolgt nun auch der neue Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV).
Einheitliche Alterseinstufungen
Die JMStV-Novelle basiert auf der Idee eines „nutzerorientierten Jugendmedienschutzes“. Dadurch sollen junge Internetnutzer vor dem Konsum von Inhalten bewahrt werden, die eine Entwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen könnten. Als Orientierungshilfen werden zu diesem Zweck vor allem Alterseinstufungen eingeführt, wie sie auch von Offline-Medien bekannt sind. Auf dieses Konzept einigten sich am 25. Februar die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer. Einen Monat später schließlich nahmen auch die Regierungschefs der Länder den Entwurf des Vierzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zustimmend zur Kenntnis. Die Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten ist für den 10. Juni geplant. Anschließend müssen bis zum Jahresende formell noch alle Länderparlamente zustimmen.
Die Altersklassifizierung soll künftig also nicht nur für sogenannte Trägermedien wie Bücher, CD s, DVDs, Audio- und Videokassetten (Offline-Medien) gelten, sondern auch für das Internet. Verbindlich vorgeschrieben aber werden die Altersstufen nicht. Der Gesetzgeber baut vielmehr darauf, dass die Branche freiwillig entsprechende Labels beziehungsweise Warnhinweise realisiert. Die Anbieter von Online-Inhalten hatten lange davor gewarnt, eine gesetzlich verordnete Alterskennzeichnung aller Internetseiten („Zwangsklassifizierung“) sei praktisch nicht durchführbar.
Freiwilliges Klassifikationssystem
Der neue Paragraf 5 des JMStV sieht im Bezug auf „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ eine freiwillige Klassifikation für Kinder und Jugendliche in Altersstufen ab 8, 12, 16 und 18 Jahren vor. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Tatsache, dass im Online-Bereich bislang weniger strenge Regeln gelten als für nicht über das Internet verbreitete Medien. So gibt es derzeit im Netz beispielsweise für viele Browser-basierte Computerspiele keine Altersbeschränkung. Sie können unkontrolliert gratis genutzt werden, während die inhaltsgleiche Software-Version beim Verkauf im Geschäft einer Altersfreigabe durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) unterliegt.
Umstritten in der JMStV-Causa war lange auch, wer künftig bei Rechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden soll. Der erste Referentenentwurf berücksichtigte im Dezember 2009 nämlich noch keinerlei Differenzierung zwischen Zugangs-, Webspace- und Inhalte-Anbietern. In diesem Fall hätten für Verletzungen der Vorschriften im Internetbereich auch solche Unternehmen verantwortlich gemacht werden können, die lediglich den technischen Zugang ermöglichen. Reine Serviceprovider wären so zu regelrechten Netzsperren gezwungen worden. In der neuen Fassung des Vertragswerks werden im Paragraf 3 jetzt aber als verantwortliche Anbieter lediglich „Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien“ genannt. Internetprovider sollen allerdings Jugendschutzprogramme, also geeignete Filter-Software, „leicht auffindbar anbieten“ (§ 11 JMStV).
Sendezeitbegrenzungen online
Anbieter sind künftig angehalten, bestimmte Internetseiten mit potenziell jugendgefährdenden Inhalten entsprechend zu kennzeichnen oder – ähnlich wie beim Fernsehen – nur während der späten Abendstunden anzubieten. Auch dieses Vorgehen soll freiwillig erfolgen. In Weblogs wie netzpolitik.org oder carta.info bemängeln Kritiker allerdings, dass die Idee von bestimmten Sendezeiten im Internet wirklichkeitsfremd sei – schließlich sind Rundfunk und Internet unterschiedliche Medien. „Sendezeitbegrenzungen sind in Broadcast-Medien durchaus sinnvoll. Diese werden aber der Natur eines internationalen Kommunikations- und Abruf-Mediums nicht gerecht“, urteilt etwa der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur). Die Gruppierung hatte sich im April 2009 gegründet, um gegen die im sogenannten Zugangserschwerungsgesetz vorgesehenen Netzsperren zu protestieren (siehe Artikel „Internetsperren: Stoppschild gestoppt“ im medienforum.magazin 2/2009).
Altersangaben, Sendezeitbeschränkungen und das Anbieten von Jugendschutz-Filtern sollen gemäß der Staatsvertragsnovelle künftig zu mehr Eigeninitiative von Eltern und freiwilligen Maßnahmen der Anbieter von Trägermedien und Online- Inhalten führen. Auch im klassischen Rundfunkbereich könnten Alterskennzeichnungen bald eine wachsende Rolle spielen. So wünschen sich die Bundesländer laut JMStV-Protokollerklärung „bei der digitalen Rundfunkübertragung technische Möglichkeiten zur Alterskennzeichnung, die u. a. von Digitalreceivern und Festplattenrekordern ausgelesen werden kann“. Deshalb werde von den Rundfunkveranstaltern erwartet, entsprechende Verfahren technisch zu realisieren.
Unschulds- oder Schuldvermutung?
Das Anbieten von Jugendschutzprogrammen, Altersangaben und eingeschränkte Sendezeiten sollen künftig zwar freiwillig sein. Viele kleinere Anbieter von Online-Inhalten befürchten aber, dass sie sich solche Verfahren nicht leisten können und deshalb Probleme bekommen würden. Sie argumentieren, ohne derartige Maßnahmen sähen sie sich künftig dem Verdacht ausgesetzt, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte anzubieten. So werde aus der Unschulds- eine Schuldvermutung.
Diskussionen löste auch die neue Regelung für den Umgang mit den von Nutzern generierten Inhalten im sogenannten Web 2.0 (Weblogs, Diskussionsforen etc.) aus. Paragraf 5 des JMStV-Entwurfs sieht nämlich auch in diesen Fällen eine Verantwortung des jeweiligen Plattformanbieters vor. So müssen Betreiber solcher Online- Angebote künftig „ausreichende Schutzmaßnahmen“ ergreifen, um zu verhindern, dass Beiträge Dritter „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, beeinträchtigen“. Der Aufwand sei von kleineren Anbietern nicht zu leisten, fürchtet der AK Zensur, ist aber zugleich froh, dass zumindest die befürchteten Netzsperren (Access-Blocking) für die Politik kein Thema mehr sind. Das Bundesinnenministerium jedenfalls will auf die Anwendung des im vergangenen Jahr beschlossenen Zugangserschwerungsgesetzes bis auf Weiteres verzichten.
01.05.2010 | Beitrag erstellt von in digital
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