Standpunkt // Mit viel Sachkunde und Engagement

Prof. Markus Schächter, Intendant des ZDF

Standpunkt zum Artikel: Drei-Stufen-Test // Masterplan, Medien, Mehrwert und Markt
Von Prof. Markus Schächter, Intendant des ZDF

Für den Online-Auftrag von ARD und ZDF hat der Staatsvertragsgesetzgeber die Zielsetzungen vorgegeben: Wie die Fernsehprogramme müssen die Telemedien einen umfassenden Überblick über alle Lebensbereiche geben. Sie müssen der Bildung, der Information, Beratung und Unterhaltung dienen und allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglichen. Sie sollen Orientierungshilfe geben sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten fördern.

Wie der Internet-Funktionsauftrag der Anstalten nun konkret lautet, das gibt der Staatsvertrag dagegen nur unvollständig vor. Zwar mandatiert er ARD und ZDF zum Sieben-Tage-Angebot von Sendungen im Internet und zu sendungsbezogenen Telemedienangeboten, doch ist dieser Rahmen so eng gesteckt, dass er für ein den dargestellten Zielsetzungen entsprechendes Telemedienangebot nicht ausreicht. Deshalb ist die vom Gesetzgeber ebenfalls vorgesehene Konkretisierung des Telemedienauftrags durch Telemedienkonzepte, die der Genehmigung der zuständigen anstaltsinternen Gremien (beim ZDF der Fernsehrat) nach Maßgabe eines geregelten Verfahrens (Drei-Stufen-Test) unterliegen, der in der Praxis relevante Weg zur Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrags.

Ursprünglich sollte der Drei-Stufen-Test wegen des mit seiner Durchführung verbundenen hohen Aufwands nur für neue oder veränderte Angebote gelten. Nun sieht der Staatsvertrag aber vor, dass auch die derzeit bestehenden Telemedienangebote diesen Test durchlaufen müssen, wenn sie nach den Regeln des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags fortgeführt werden sollen.

Die drei Stufen, auf denen der Fernsehrat das Telemedienkonzept prüft, sind:
1. die Übereinstimmung mit dem staatsvertraglichen Auftrag, also insbesondere mit   den oben angeführten Zielsetzungen,
2. der Beitrag zum publizistischen Wettbewerb, wobei auf dieser Stufe auch die marktlichen Auswirkungen des Angebots zu prüfen und bewerten sind, sowie
3. der Aufwand, der mit dem Telemedienangebot verbunden ist.

Um dem Fernsehrat eine möglichst objektive und alle relevanten Aspekte erfassende Entscheidungsgrundlage zu geben, ist staatsvertraglich vorgesehen, dass zu den marktlichen Auswirkungen ein Gutachten einzuholen ist und dass auch Dritte zu diesem Aspekt Stellung nehmen können. Um die Transparenz des Verfahrens zu erhöhen, sind die Beschreibung des Telemedienkonzepts ebenso wie das Gutachten und die abschließende Entscheidung des Fernsehrats zu veröffentlichen. Schließlich wird auch noch von der Staatsaufsicht überprüft, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Die Öffnung des Verfahrens durch die Einholung eines Gutachtens und die Möglichkeit Dritter zu Stellungnahmen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass Beteiligte am Verfahren nur die beiden Organe der Anstalt (Intendant und Fernsehrat) sind, die unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Vorgaben im Zusammenwirken den Telemedienauftrag der Anstalt konkretisieren: der Intendant, indem er ein Telemedienkonzept vorlegt, und der Fernsehrat, der dieses Konzept prüft und gegebenenfalls genehmigt. Die Möglichkeit Dritter, Stellung zu nehmen, die Einbeziehung externer Gutachten und die Publikation des Verfahrens machen aus dem Drei-Stufen-Test noch kein öffentliches Verfahren mit Informationsrechten und Mitwirkungsbefugnissen, wonach jedermann jederzeit zu jeder Thematik mitreden und zu guter Letzt das Verfahrensergebnis auch noch gerichtlich anfechten kann, wenn es ihm nicht passt. Klar ist vielmehr, dass Dritte keine Verfahrensrechte aus ihren Stellungnahmen herleiten können.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Fernsehrat sich mit viel Sachkunde und Engagement erfolgreich den Herausforderungen stellt, die der Drei-Stufen-Test mit sich bringt.

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