Standpunkt zum Artikel RUNDFUNKÄNDERUNGSSTAATSVERTRAG // KOMPLIZIERTER KOMPROMISS
Von Prof. Dr. Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM)

Sucht man nach Unterschieden zwischen der analogen und der digitalen Medienwelt, dann fällt besonders ins Auge, dass sich die Zahl der Akteure, die sich in der Medienlandschaft tummeln, vervielfacht hat. Auf allen Gebieten.

 

Von der Produktion über die Distribution zur Rezeption beobachten wir Ausweitungen, neue Verknüpfungen und neue Spieler. Sie alle stehen ihrerseits im Prozess der Konvergenz. Ihre Geschäftsmodelle schieben sich partiell ineinander.

Dass die Fragestellungen für eine Regulierung dieser Neuigkeiten schwierig und komplex sind, leuchtet unmittelbar ein. Den Rundfunk in seiner klassischen Form zu regulieren, war eine vergleichsweise übersichtliche Angelegenheit, die zwar nicht zu einem Ende gekommen ist, die aber durch andere und neue Konstruktionen und Strukturen ergänzt werden muss – gemäß den Veränderungen, die sich wie beschrieben inzwischen vollziehen und auch besichtigen lassen.

Eine wesentliche Frage in dieser Entwicklung stellt sich dort, wo Rundfunk oder dem Rundfunk Vergleichbares nicht gewissermaßen von außen als eine komplette Veranstaltung mit einer entsprechenden Lizenz (also vom Satelliten, vom Kabel, auch von der Terrestrik her) ins Internet überführt wird, sondern für dieses neue Medium überhaupt erst entwickelt wird. Sollen solche Angebote mit Blick auf mögliche Regulierungen kü̈nftig komplett beobachtet und behandelt werden?

All jenen, die zwischen dem Internet und einer Regulierung ohnehin eine prinzipielle Unverträglichkeit sehen, wird ein solcher Gedanke abwegig vorkommen. Auf der anderen Seite ist inzwischen nicht mehr strittig, dass auch im Netz geltendes Recht angewendet werden muss. Etwa im Zusammenhang mit Eigentumsrechten, aber auch im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten. Auch das Medienrecht wird hier einen Platz einnehmen und zwar  überall dort, wo die Belange des Artikels 5, also die Sicherung von Vielfalt, die Sicherung der freien Zugänge und vor allem auch das Problem vorherrschender Meinungsmacht berührt sind.

Man kann sich sehr gut vorstellen, dass beispielsweise auch On-Demand-Angebote, die es nur im Netz gibt, einen massiven Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung ausü̈ben. Im Unterschied zu frü̈heren Zeiten wird eine solche Feststellung aber unter Umständen ein Verfallsdatum haben. Solche meinungsrelevanten Angebote, wenn sie denn im Netz zu haben sind, kommen und gehen sehr viel schneller, als das in der analogen Welt etwa mit Rundfunkveranstaltern der Fall war.

Es gibt aber keinen vernünftigen Grund, einem Angebot, das alle Merkmale von Rundfunk auf sich vereinigt, nur deshalb keine Aufmerksamkeit zu schenken, weil es nun nicht mehr auf die bisher übliche Weise zum Nutzer kommt, sondern das Netz als Infrastruktur vorsieht. Das bedeutet nicht, dass man das Instrument der Lizenz auf solche Angebote anwendet. Regulieren ist weniger denn je dasselbe wie Lizenzieren. Aber es müssen Möglichkeiten erwogen werden, wie den Vorgaben des Artikels 5 entsprochen werden kann.

Wir stehen am Anfang dieser Erwägungen, und es wird sicher noch eine Reihe von Debatten darüber geben müssen, was der richtige Weg ist und welche Verfahren und welche Institutionen auf diesen Weg geschickt werden sollen. Keine Frage ist für mich, dass an diesem Weg kein Weg vorbeifü̈hrt.

 

01.10.2008 | Beitrag erstellt von Prof. Dr. Norbert Schneider in specials,standpunkt
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Tags: regulierung, fernsehen Views: 1232

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