Standpunkt zum Artikel Regulierung // Digitale Medienvielfalt oder -konzentration?
Von Prof. Dr. Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM)

Die Tage, an denen Rundfunk nichts anderes als Rundfunk war und niemand Grund für irgendwelche Zweifel hatte, sind gezählt. Unter dem Druck der Digitalisierung zerbrechen die Reinheiten und Klarheiten der Begriffe ebenso wie das Profil der Objekte, die der Gesetzgeber zu Grunde und dem Regulierer ans Herz legt.


Schon seit längerem ist unklar geworden, was man jetzt schon und vor allem künftig unter Rundfunk verstehen soll. Etwa auch Teleshopping (was kürzlich vom Europäischen Gerichtshof verneint wurde)? Oder eine Beratungssendung für Freunde des Astrologisch-Außerirdischen? Oder eine Call-in-Sendung, die an Rundfunk nur deshalb erinnert, weil sie auf demselben Bildschirm stattfindet, über den auch die ARD oder RTL ihre Wege zum Zuschauer finden? Und die Dinge werden noch ein wenig komplizierter, wenn man besichtigt, was sich im Internet entwickelt.

Veranstaltet die WAZ Rundfunk, wenn sie in ihrem Portal DerWesten.de WDR-Programme zeitversetzt anbietet? Wohl kaum. Aber wäre dies auch dann noch so, wenn dieses Portal zwanzig Stunden am Tag audiovisuelles Material im Angebot hätte? Zwar nicht laufend, „linear“, wie die EU-Kommmission sagt, aber dem Inhalt nach? Was ist das, wenn eine Tageszeitung Angebote im Netz macht, die anfangen wie eine Tageszeitung, sich aber ganz allmählich der bewegten Bilder bedienen?

Es gibt derzeit erheblich mehr Fragen als Antworten. Dass man sie stellen (und irgendwann auch einmal beantworten) muss, ist jedoch nicht einer Lust zum Zeitvertreib geschuldet. Das soll auch nicht als Grundlage für eine Materialsammlung für juristische Oberseminare dienen. Hinter diesen Fragen der Zuordnung zu Begriffen steht die Frage, wohin die Medienmacht, die über Jahre hin aufs Engste mit dem Rundfunk, vor allem dem Fernsehen, verbunden war, verschwunden ist und wo sie wieder auftaucht.

Als die Karlsruher Richter 1961 dem damals noch ziemlich jungen Fernsehen attestierten, dass es unter allen Medien besonders meinungsmächtig sei, ein „eminenter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung“, konnten sie so urteilen, weil klar war, was Rundfunk ist. Auf der Grundlage solcher Gewissheiten hat sich ein über Jahrzehnte hin tragfähiges Medienkonzentrationsrecht entwickelt, zuletzt mit der Kerngröße des Zuschaueranteils. Wenn aber das Ende der alten Gewissheiten sich abzeichnet, zeichnet sich auch die Notwendigkeit ab, ein neues Konzentrationsrecht zu entwickeln, das vorherrschende Meinungsmacht dort bekämpft, wo sie heute und morgen zu finden sein wird. Es sei denn, die freie Meinungsbildung als eine der Grundvorstellungen der Verfassung hätte sich durch die Digitalisierung mit ihrer neuen Vielfalt, ihren neuen Informationsquellen, ihren neuen Portalen, ihren neuen Möglichkeiten für den Nutzer erledigt. Doch davon kann keine Rede sein.

Der Streit um diese Frage ist einer der wichtigsten, die derzeit geführt werden müssen. Es ist der Streit darum, ob eine Gesellschaft ihre mediale Kommunikation auch in einer digitalisierten Welt bestimmten Regeln unterwerfen soll – und welchen! –, ob sie einen Rahmen setzen oder den Dingen ihren Lauf lassen soll. Es ist der Streit darum, ob auch das Internet, das eine Weile wie eine unregulierbare und daher auch regulierungsfreie Zone ausgesehen hat, auf Regeln verpflichtet werden muss. Etwa solche des Eigentums. Oder solche, die es ausschließen, dass Dritte mit meinen Daten Geschäfte machen. Oder eben auch solche, die klarstellen, dass vorherrschende Meinungsmacht bleibt, was sie ist, ob sie von einem TV-Tycoon oder einem Internet- Portal ausgeübt wird.

Die Qualität der Mediengesellschaften hängt von der Qualität der Antwort auf diese Fragen ab.

 

31.03.2008 | Beitrag erstellt von Prof. Dr. Norbert Schneider in specials,standpunkt
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Tags: regulierung, internet Views: 1260

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