Standpunkt zum Artikel: Jugendmedienschutz // Einheitliche Regeln für Online- und Offline Welten
Von Sabine Frank, Geschäftsführerin der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM)

Die Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) stärkt grundsätzlich das bewährte Prinzip der Selbstkontrolle, um den Kinder- und Jugendschutz zu sichern, ohne in die freiheitlichen Strukturen des Internets einzugreifen. Aufgrund der Art des Mediums war dies eine besondere Herausforderung. Trotzdem werden die Neuerungen, insbesondere § 5 JMStV, derzeit viel diskutiert.

Die Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) stärkt grundsätzlich das bewährte Prinzip der Selbstkontrolle, um den Kinder- und Jugendschutz zu sichern, ohne in die freiheitlichen Strukturen des Internets einzugreifen. Aufgrund der Art des Mediums war dies eine besondere Herausforderung. Trotzdem werden die Neuerungen, insbesondere § 5 JMStV, derzeit viel diskutiert.

Eine grundsätzliche Verbesserung des neuen Entwurfs ist, dass Anbieter durch die Selbstklassifizierung eine neue Möglichkeit bekommen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Die Inhalte durch die Anbieter selbst einschätzen zu lassen, entspricht der Überlegung, dass eine Vorabprüfung durch Dritte in der Regel aufgrund der bloßen Vielfalt und Menge sowie der Schnelllebigkeit der Informationen im Internet nicht durchführbar ist.

Derzeit wird vonseiten der FSM ein Selbstklassifizierungssystem entwickelt. Dieses entspricht im besonderen Maße dem Freiheitsgedanken des Internets und bietet gleichzeitig eine Möglichkeit, Kinder vor für sie nicht geeigneten Inhalten effektiv zu schützen. Der Anbieter kann durch die Klassifizierung seiner Inhalte ein Auslesen durch eine nutzerautonome Jugendschutzsoftware ermöglichen, welche von Eltern freiwillig zum Schutz ihrer Kinder installiert werden kann. Dadurch wird der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ebenso Rechnung getragen wie der Elternverantwortung.

Neben den bereits in der aktuellen Gesetzesfassung enthaltenen Möglichkeiten für Anbieter, ihre Inhalte je nach Angebot und passender Altersstufe sicher zu gestalten – nämlich entweder durch technische Mittel (zum Beispiel Personalausweisroutinen) oder durch die Programmierung des Inhalts für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm beziehungsweise durch die Nutzung von Sendezeitbeschränkungen –, bietet die freiwillige Klassifizierung eigener Angebote eine einfachere und praktikablere Methode für die Anbieter, den Kinder- und Jugendschutz abzusichern.

In der öffentlichen Diskussion um die Selbstklassifizierung spielen auch immer wieder die besonderen Charakteristika des Web 2.0 eine Rolle. Für den User Generated Content wird aufgrund der Nichteignung der Selbstklassifizierung durch den Anbieter in dem verabschiedeten Entwurf über Möglichkeiten der verkürzten Klassifizierung durch den Uploader nachgedacht.

Bei Social Communities wiederum nimmt das Gesetz Bezug auf Verhaltenskodizes, wie den „Verhaltenskodex für Anbieter von Social Communities“, welcher 2009 von den drei reichweitenstärksten Anbietern sozialer Netzwerke in Deutschland (VZnet Netzwerke Ltd., Lokalisten Media GmbH und Wer-kennt-wen.de GmbH) unter dem Dach der FSM entwickelt wurde. Ist eine entsprechende freiwillige Selbstverpflichtung gezeichnet, die bestimmte jugendmedienschutzrechtliche Standards (zum Beispiel Notice-And- Takedown-Verfahren) sichert, kann der Betreiber einer solchen Plattform sein Produkt trotz der dynamischen Inhalte mit einer festen Altersstufe kennzeichnen. Die übrigen und bis dato bestehenden Möglichkeiten des § 5 bestehen fort und auch die Haftung bleibt unangetastet. Um einen weiteren Diskussionspunkt aufzugreifen: Die kontrovers diskutierte Möglichkeit der Sendezeitbeschränkung, die der novellierte JMStV unverändert beibehält, wurde in der Vergangenheit durch verschiedene Anbieter (zum Beispiel im Bereich von Kinotrailern) sehr sinnvoll eingesetzt. Dass nur wenige Anbieter die Sendezeitbeschränkung genutzt haben, negiert nicht die Legitimation dieser Methode. Außerdem hat die Einführung (2003) nicht zu einem zeitlich beschnittenen Internet geführt.

In den Änderungen des JMStV sind nach Ansicht der FSM pragmatische und sinnvolle Fortschritte erkennbar. Vielen Anbietern, die ihre Inhalte bis dato mit Personalausweisroutinen oder ähnlichen technischen Mitteln schützen mussten, bietet das Selbstklassifizierungsmodell der FSM einen einfachen Weg, dem JMStV gerecht zu werden und damit einen effektiven Kinder- und Jugendmedienschutz zu gewährleisten.

01.05.2010 | Beitrag erstellt von Sabine Frank in digital
Kommentar erstellen | Trackback-Link
Tags: social media, internet, datenschutz, digital Views: 1923

  •  
  • 0 Kommentar(e)
  •  

Mein Kommentar

Zurück

Kategorien

Medienforum Magazin

  • [+]2011
  • [+]2010
  • [+]2009
  • [+]2008
  • [+]2007

Letzte Kommentare

Archiv

Archiv

ARCHIV MEDIENFORUM.MAGAZIN

Das medienforum.magazin berichtet zweimal jährlich über aktuelle Themen der Medienbranche. Alle Texte finden Sie hier zum Download.