IPTV - RUNDFUNK IM NETZ AUSSER KONTROLLE

IPTV und Web-TV machen dem normalen Fernsehen zunehmend Konkurrenz. Im Internet entstehen Angebote, die zwar keine Rundfunk-Lizenz der Landesmedienanstalten haben, aber dennoch dem klassischen Fernsehen sehr ähnlich sind. Müssen auch sie reguliert werden – falls ja: wie?

Vom Online-Portal sport1.de aus ist es nur einen Klick weit entfernt: das Mediencenter des Anbieters. Wer den Button „Sendung starten“ anklickt, für den beginnt ein moderiertes TV-Magazin, das an ähnliche Formate des DSF erinnert. Alles ist beinahe so wie im richtigen Fernsehen: Ein Moderator führt durch die Sendung, liest aktuelle Meldungen vor oder kündigt kurze Videobeiträge an. Technisch handelt es sich um gestreamte Dateien, die auf Online-Computer überspielt werden. Das Ergebnis sieht aus wie Fernsehen, ist aber im rundfunkrechtlichen Sinne kein Fernsehen. Vielmehr handelt es sich beim so genannten Web-TV um einen Teledienst und ist damit zulassungsfrei.

In Deutschland existieren nach Angaben des Global InternetTV-Portals inzwischen mehr als 750 solcher Online-Programme, weltweit fast 9.000. Jenseits solcher Mediatheken mit gestreamten Web-TV-Beiträgen avanciert das Internet auch für viele der klassischen Anbieter von TV-Programmen zum zusätzlichen Distributionsweg. So werden etwa die meisten Sendungen von n-tv als so genannter Live-Stream parallel über das Online-Angebot n-tv.de ausgestrahlt. Auf diese Weise geraten immer mehr Inhalte ins Internet, die dem klassischen Rundfunk nahezu ebenbürtig oder sogar überlegen sind. n-tv.de kann beim Fernsehen via Internet Protokoll (IPTV) nämlich parallel zum Videobild auch Zusatzinformationen oder interaktive Elemente wie Votings anbieten.

Anfang März übertrug Maxdome.de als erstes deutsches Videoportal ein Fußballspiel exklusiv live im Internet. Da sich kein TV-Programmanbieter fand, der das UEFACup- Achtelfinale gegen Glasgow Rangers live zeigen wollte, verkaufte Werder Bremen die Rechte kurzerhand an das Online-Portal. Fast 10.000 Fans waren bereit, dafür knapp sechs Euro zu bezahlen. „Ich kann mir gut vorstellen, dass wir demnächst beispielsweise unsere Testspiele exklusiv bei Werder-TV ausstrahlen werden“, kündigte Bremens Mediendirektor Tino Polster an. Inzwischen verfügen fast alle Clubs der Fußball-Bundesliga über eigene IPTV-Kanäle.

Hybride Mulitmedia-Gebilde

Die digitale Multimedia-Welt macht völlig neue Online-Dienste möglich, die nicht als Rundfunk gelten, dennoch aber nicht weniger wirkungsmächtig sind. Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM), sprach Ende Januar bei einem Experten- Workshop im Düsseldorfer Landtagsgebäude von „Netzgeburten“ und „Hybriden“, die „ein bisschen Rundfunk und ein bisschen Zeitung, ein bisschen linear und ein bisschen on Demand“ seien. Auf Einladung der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) der Landesmedienanstalten diskutierten Wissenschaftler, Manager, Programmmacher und Regulierer über die Online- Verbreitung von Video- oder Fernsehsignalen. Am Ende gingen sie einigermaßen ratlos auseinander.

Problematische EU-Richtlinie

Grund für die Regulierungsproblematik ist die Tatsache, dass die Grenzen zwischen Rundfunk-Angeboten und Medien- oder Telediensten immer unschärfer werden. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes ist nicht etwa der Verbreitungsweg der ausschlaggebende Faktor, der audiovisuelle Inhalte zu Rundfunk macht, sondern die Bedeutung solcher Angebote für die öffentliche Meinungsbildung. Dabei spielen Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung eine entscheidende Rolle. Die neue EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste hingegen differenziert zwischen klassischen Fernsehprogrammen, bei denen Anbieter lineare Programmfolgen anbieten, und Kommunikationsdiensten, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, aber nicht der Rundfunkregulierung unterliegen.

Die von der Europäischen Union praktizierte Unterscheidung zwischen linearen Angeboten, die dem Rundfunk entsprechen und reguliert werden müssen, und nonlinearen Abrufdiensten, die als zulassungsfreie Mediendienste eingestuft werden, führe im Einzelfall nicht weiter, kritisieren die meisten Leiter der Landesmedienanstalten in Deutschland. Non-lineare hybride Mischformen, die dem Rundfunk vom Meinungsbildungspotenzial her glichen, seien kein Einzelfall mehr, „sondern auf dem Weg zum Regelfall“, urteilt LfM-Direktor Schneider.

Auch der Medienrechtler Hubertus Gersdorf kritisiert, die EU-Differenzierung auf technologischer Basis sei wenig überzeugend. So würden Live-Streaming, Web-Casting und Near-Video-on-Demand als Rundfunk definiert, während Video-on-Demand als non-linear gelte und damit keinerlei Lizenzpflicht und Vielfaltssicherung unterliege. In der Realität könnten allerdings, so argumentiert Gersdorf, auch non-lineare Abruf-Dienste eine für den Rundfunk typische audiovisuelle Suggestivkraft entfalten. Für nicht-lineare Angebote gelten gemäß der neuen EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nur Grundprinzipien zum Schutz des Nutzers (Kinder- und Jugendschutz), wenige Werbebeschränkungen und das Gegendarstellungsrecht sowie die Auflage, dass die Würde des Menschen zu achten ist.

Technische Differenzierung

Sobald Zuschauer einzelne Sendungselemente aktiv abrufen müssen, gelten solche Inhalte als non-linear. Würde also die Moderatorin eines live via IPTV ausgestrahlten Fernsehmagazins das Publikum regelmäßig dazu aufrufen, die einzelnen Beiträge im Programmverlauf durch Tastendruck oder Mausklick einzeln zu starten, wäre klassischer Rundfunk plötzlich kein Rundfunk mehr. Andererseits müssten eigentlich nicht alle linearen Angebote automatisch wie Rundfunk behandelt werden, weil viele weder meinungsbildend noch eine große Masse von Zuschauern erreichen. Dies gilt zum Beispiel für Nischen-Angebote, bei denen rund um die Uhr Alltägliches live aus den Wohnstuben von IPTV-begeisterten Netz-Bewohnern gesendet wird.

Qualitative oder quantitative Kriterien?

Entscheidend für die Einstufung von IPTV-Inhalten als Rundfunk müsste eigentlich deren Relevanz für die Meinungsbildung einer breiten Öffentlichkeit sein. Ist Ehrensenf.de (vgl. medienforum.magazin 1/2006) also Rundfunk? Und wer soll darüber entscheiden, wann welche Inhalte in diesem Sinne als meinungsbildend gelten? Und wer bestimmt die Kriterien dafür, wann etwas meinungsbildend ist? Die qualitative Zuordnung von Online- Inhalten zum Rundfunk aufgrund inhaltlicher Gesichtspunkte ist als Anknüpfungspunkt für die Regulierung also problematisch.

Eine weitere Möglichkeit, um Netz-Inhalte regulatorisch als Rundfunk zu erfassen, bieten quantitative Maßstäbe. So schlugen etwa die Landesmedienanstalten in einem Strukturpapier vor, bei mehr als fünfhundert zeitgleichen Zugriffen auf einen IPTV-Server seien Inhalte als Rundfunk aufzufassen. Auch Gersdorf spricht sich dafür aus, Reichweitengrenzen einzuführen, bei deren Überschreiten digitale Angebote hinsichtlich der Zulassungserfordernis und Vielfaltssicherung wie Rundfunk behandelt werden müssten. Ob aber fünfhundert zeitgleiche Zugriffe als Kriterium taugen oder beispielsweise erst 5.000 oder 50.000, das bleibt umstritten.

Die quantitative Erfassung von Zugriffen auf bestimmte Online-Angebote ist auch aus technischen Gründen problematisch. So hält der Berliner Unternehmensberater Klaus Goldhammer eine Reichweitenmessung im Fall von Peer-to-Peer-Netzwerken für „praktisch unmöglich“. Befindet sich ein IPTV-Server im Ausland, lassen sich die deutschen Regelungen ohnehin leicht aushebeln.

IPTV als Werbemedium

Die Unterschiede zwischen Rundfunk und Nicht-Rundfunk, zwischen Journalismus und Werbung werden im Internet auch deshalb undeutlicher, weil immer mehr Marketing- Abteilungen von Unternehmen die Welt von IPTV und Web-TV entdecken. „Wir machen Marketing-Kommunikation mit Bewegtbildern“, beharrte Hans-Peter Ketterl, Leiter Werbung und Medien der BMW Group, während des GSPWM-Workshops darauf, dass es sich bei dem im vergangenen Jahr gestarteten Online-Angebot BMW TV nicht um Rundfunk handle. Auch andere Automobilhersteller wie etwa Mercedes (Mercedes- Benz.TV) und Audi (Audi TV) nutzen die neue Technologie. Über die Auswertung von Internet-Nutzungsdaten erfahren sie eine Menge über die Interessen ihrer Kunden und können dank Behavioral Targeting künftig ihre Online-Werbung gezielt personalisieren.

„Vieles, was Unternehmenskommunikation genannt wird, ist Rundfunk oder Werbung“, warnt LfM-Direktor Schneider. Für die Landesmedienanstalten müsse angesichts solcher Tendenzen künftig gelten: „Wir wollen nicht alles verhindern. Aber es muss eine vorsichtige gesellschaftliche Kontrolle möglich sein.“

Hintergrundinfo // IPTV

IPTV gilt als Oberbegriff für unterschiedliche Formen, um Videobilder per Internet zu transportieren. Hier eine genauere Differenzierung:

Klassisches IPTV (TV über Internet-Protokoll) bedeutet, dass ein Fernsehprogramm oder Video-on-Demand-Angebot in hoher Qualität über geschlossene Netze (via DSL) mit Hilfe einer Set-Top-Box auf einen TV-Monitor übertragen wird. IPTV ermöglicht es, auf dem TV-Monitor auch Webseiten abzubilden oder E-Mail-Funktionen einzubinden. Außerdem lassen sich Programmangebote und Werbung personalisieren. Beispiele für geschlossene IPTV-Angebote („Walled Garden“) sind in Deutschland T-Home, Alice Home oder Arcor IPTV.

Beim so genannten Web-TV (oft auch Web-Casting genannt) wird der Online-PC eingesetzt, um Programme per Streaming anzusehen. Dazu werden eine Abspielsoftware und/oder ein Internetbrowser benötigt. Die Angebote gelten als Teledienst und als zulassungsfrei. Beispiele sind die Mediatheken von ARD, WDR und ZDF, aber auch von n-tv, Focus TV oder Spiegel TV. Auch Online-Videorecorder wie shift.tv, save.tv oder onlinetvrecorder.com gelten als Web-TV.

Mit Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) ist eine Mischung aus IPTV und Web-TV möglich. Dabei werden die Inhalte auf dem PC (oder über Umwege auch auf dem TV-Gerät) dargestellt, jedoch wird ein geschlossenes Netzwerk verwendet. Das Publikum greift nicht auf einen zentralen Server zu, sondern erhält Zugang zu Inhalten, die auf die Rechner vieler Nutzer verteilt werden. Dazu benötigen Zuschauer eine spezielle Software. Beispiele dieser Form von IPTV sind Joost, Zattoo oder Babelgum.

Video-Sharing-Plattformen bieten als Videoclip-Portale im Internet vor allem User Generated Content, also von Nutzern selbst produzierte Video-Dateien. Beispiele sind YouTube, MySpace, GoogleVideo, MyVideo oder Clipfish.

31.03.2008 | Beitrag erstellt von redaktion in television
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Danke

Danke für den ausführlichen Beitrag. Ich beforzuge Web-TV, damit ich auch von Unterwegs mit dem Surfstick am Laptop fernsehen kann.

06.08.2010 | 09:48 | Kommentar erstellt von iptv software  | Website: http://www.iptv-software.at

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